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Satzung

des
Clubs der Agrardiplomaten in Deutschland

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Club der Agrardiplomaten“.
 

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, Deutschland.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbe­gün­stig­te Zwecke“ der Abgabenordnung.


Zweck des Vereins ist die in Deutschland akkreditierte Diplomaten und ihre Mitarbeiter mit Zuständigkeit für Agrar- und Ernährungsthemen ein Plattform für informelle Austausch zu bieten und für Austausch mit die für ihre Arbeit wichtige Gesprächspartnern. Dabei strebt der Verein die Schaffung eines Klimas gegenseitigen Verständnisses und Respekts zwischen den verschiedenen Ländern an. Er beabsichtigt eine breite Basis für eine gute und fruchtbare Zusammenarbeit zu schaffen.


Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Veranstaltungen, die eine gemeinsame Gedankenaustausch mit u.a. Politik, Ministerien, Wissenschaft und/oder Agrarverbände fördern und ermöglichen.  

§ 3 Vereinsvermögen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand sind zulässig; sie dürfen jedoch nicht unangemessen hoch sein.


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann werden, wer in Deutschland als akkreditierte Diplomat oder als Mitarbeiter einer Botschaft sich mit Agrar- oder damit verbunden Wirtschaftsthemen beschäftigt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.


Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.


Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.


Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden in Textform an die dem Vorstand letztbekannte Adresse der Mitglieder einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt für die jeweilige Versammlung einen Protokollanten.


Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

 

Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel und zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Wenn bei Wahlen ein Mitglied oder bei anderen Abstimmungen wenigstens ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.


Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.


Im Innenverhältnis gilt: Der Stellvertretende Vorsitzende soll nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt in gleicher Weise einen Schatzmeister, der zugleich stellvertretender Vorsitzender ist. Ihm ist Kontovollmacht zu erteilen.

§ 7 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Berliner Tafel in Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung ist durch Beschlussfassung in der Gründungsversammlung
vom 11 Dezember 2018 in Berlin in Kraft getreten.

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